Die Hommingberger Zwergenwerke AG gewinnt Rechtsstreit um “Hommingberger Gepardenforelle”

Oberlandesgericht Hommingberger LandMit der heutigen Entscheidung des Oberlandesgerichts Hommingberger Land wurde die Klage der Honigberger Süßwaren GmbH gegen die Hommingberger Zwergenwerke AG auf Unterlassung der Verwendung der Marke “Hommingberger Gepardenforelle” im geschäftlichen Verkehr abgewiesen.
Die Honigberger Süßwaren GmbH als Klägerin sah ihre Markenrechte an der eingetragenen Wortmarke “Honigberger Gepardenforelle” durch die Verwechslungsmöglichkeit mit der von der “Hommingberger Zwergenwerke AG” verwendeten Marke Hommingberger Gepardenforelle verletzt.
Die Klage wurde vom Oberlandesgericht abgewiesen.
In der Begründung der Entscheidung wird ausgeführt, dass zwar der gleiche Wortbestandteil “Gepardenforelle”, welcher als Gattungsbegriff allein stehend ohnehin nicht schutzfähig ist, eine solche Verwechslungsgefahr impliziert.
Im jeweils voran stehenden Zusatz “Honigberger” bzw. “Hommingberger” sahen die obersten Richter jedoch eine hinreichende Unterscheidungsfähigkeit der beiden Wortmarken, so das auch für den gesamten Begriff weder im Schriftbild noch phonetisch eine Verwechslungsgefahr gegeben sei.
Auch der hohe Bekanntheitsgrad der Bezeichnung Hommingberger Gepardenforelle und die unterschiedlichen Produktklassen, in denen die beiden Unternehmen am Markt aktiv sind, lasse keine Verwechslungsgefahr in verkehrsüblichen Kreisen erwarten.
Die Honigberger Süßwaren GmbH bietet einen gepardenfleckigen Brotaufstrich unter dem Namen “Honigberger Gepardenforelle” an, welcher im Wesentlichen aus Honigbutter mit untergehobenen Nuss-Nougat-Kügelchen besteht.
Das Hommingberger Zwergenwerk stellt eine kuschelige Zwergforelle her, die weit über die Grenzen als Kuschel-Hommingberger-Gepardenforelle bekannt ist.



